Nießbrauch

Was ist Nießbrauch? In einem notariellen Schenkungsvertrag können Sie ein Wohnrecht eintragen lassen, dies nennt der Gesetzgeber Nießbrauch. Es ist zu empfehlen, diesen Nießbrauch bei der Schenkung ihrer Immobilie auch eintragen zu lassen. Beim Nießbrauch kann man auch Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag festlegen. So könnte der Beschenkte die Immobilie zu Ihren Lebzeiten nicht ohne Ihre Zustimmung verkaufen oder beleihen. Diese Rückforderungsrechte sichern den Nießbrauch. Ein Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen. Sie können verfügen, wie lange er gelten soll – meist bis zum Tode des letzten Ehegatten.

NießbrauchDer Gesetzgeber kennt die vorweggenommene Erbfolge. Der Schenkende Teil sollte sich das Recht vorbehalten, in seinem verschenkten Haus weiterhin wohnen zu können. Dieses Recht und eventuell auch eine Pflege könnten zum Nießbrauch gehören. Der Notar wird Ihnen auch empfehlen, Rückforderungsrechte einzutragen, damit ihr Haus nicht in fremde Hände gerät. Der Notar wird Sie auch über erbrechtliche Folgen von Schenkungen und Nießbrauch aufklären.

Man kann auch eine Anrechnung der Schenkung auf Erb- oder Pflichtteile (eventuell ein Pflichtteilsverzicht) des Beschenkten vereinbaren. Übergangene Geschwister sollten berücksichtigt werden, damit wird der Familienfriede gewahrt und Erbstreitigkeiten sind umgangen. Eine Immobilienübertragung mit Nießbrauch sollte man nicht nur aus Steuererwägungen heraus machen, sondern gut überlegt und mit einer fundierten Beratung herangehen.

Lassen Sie sich den Nießbrauch und seine Regelungen in einer Beratung beim Notar genau erklären. Vor einer Schenkung mit Nießbrauch sollte eine individuelle Lösung gefunden werden. Ein späterer Streit wegen dem Nießbrauch kann damit vermieden werden. Wenn alles bedacht und geregelt ist, kann man beruhigt weiterhin sein Eigentum, auch wenn es verschenkt ist, genießen. Der Nießbrauch sollte dem Schenkenden gerecht werden. Die Schenkung bei Lebzeiten ist eine großzügige Regelung, da sollte der Geber sich mit einem Nießbrauch auch absichern. Festlegen wird der Notar auch, dass der Nießbrauch unentgeltlich ist. Diese Klausel sollte keinesfalls fehlen bei der Vereinbarung zum Nießbrauch. Einen Nießbrauch kann man nicht verkaufen und nicht vererben. Wenn Nießbrauchsberechtigte sterben, erlischt das Nießbrauchsrecht also ersatzlos. Das Recht haben nur die im Grundbuch eingetragen Nutzer des Nießbrauchs. Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Sache (z.B. ein Grundstück, ein Wohnhaus, eine Wohnung). Einem Nießbraucher stehen sämtliche Nutzungen zu, z. B. Wohnen, das Verwalten eines Mehrfamilienhauses, das Vermieten oder Verpachten und dessen Erlöse, Ernten des Obstes usw.

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